Susanne Bendig
Rechtsanwältin
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Kosten

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Ich möchte verhindern, dass Sie über den finanziellen Aufwand meiner Arbeit im Unklaren gelassen werden. Die Kostenfrage ist für ein angenehmes Mandatsverhältnis wichtig. Gerne erläutere ich Ihnen in Ihrem Rechtsfall die möglicherweise auf Sie zukommenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Am besten kontaktieren Sie mich, damit ich erste Informationen in Ihrer Sache erhalte. Ich bespreche individuell die weitere Vorgehensweise einschließlich der vorraussichtlich anfallenden Kosten im Falle eines Mandats.

Rechtsanwaltsgebühren 

Die Gebühren meiner anwaltlichen Tätigkeit berechne ich grundsätzlich nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG).

Nach dem RVG richten sich die Anwaltskosten in der Regel nach dem Streitwert bzw. nach dem Gegenstandswert. Häufig gibt es Rahmengebühren. Danach ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen die Vergütung zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen:

·         Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

·         Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

·         Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber

·         Einkommens- und Vermögensverhältnisse des 

       Auftraggebers

·         Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes

  

Rechtsschutzversicherung:

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, stellt sich die Frage, ob für Ihren Fall Deckungszusage gegeben ist, mit der Folge, dass Ihr Versicherungsunternehmen die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Als Serviceleistung übernehme ich für Sie  die Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Dies hat auch den Vorteil, dass ich den Sachverhalt, den Sie mir mitgeteilt haben, komprimiert und rechtlich geprüft weitergeben kann. Sie ersparen sich dadurch Arbeit, Zeitaufwand und gegebenenfalls Ärger.


Kostenerstattung:

In zivilrechtlichen Angelegenheiten gilt der Grundsatz, dass im Falle des Obsiegens über die gegnerische Partei diese sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten hat. Eine Ausnahme gibt es im Arbeitsrecht. Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten entstehen.

 

Beratungs- und Prozesskostenhilfe:

Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist eine spezielle Form der Sozialhilfe zur Wahrnehmung von Rechten insbesondere der  Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Über die Voraussetzungen informiere ich Sie gerne in einem Beratungsgespräch.

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